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Die Förderung der Allgemeinheit durch unmittelbare satzungsgemäße selbstlose Tätigkeit

Wichtige Begriffe und Tatbestände des Gemeinnützigkeitsrechts sind in den §§ 51 ff der Abgabenordnung geregelt. Demnacht verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (kein festabgeschlossener Personenkreis) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Förderung der Allgemeinheit

Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein (gGmbH) setzt voraus, dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zu Gute kommt. Unter „Allgemeinheit“ ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen, denn der deutsche Staat gewährt den privaten gemeinnützigen Körperschaften die Steuerbefreiungen, weil diese Gemeinwohlaufgaben übernehmen, die der Staat ansonsten selbst aus Steuergeldern finanzieren müsste. Allerdings können steuerbegünstigte inländische Körperschaften ihre gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich auch im Ausland verwirklichen. Dies gilt insbesondere bei der Förderung der Entwicklungshilfe in einem Entwicklungsland und der humanitären Hilfe bei Katastrophen. Diese Arten der Förderung entfalten positive Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands und die deutsche Bevölkerung (Allgemeinheit); der Staat hätte ansonsten auch in diesen Fällen Hilfe aus Steuermitteln zu leisten. Die Allgemeinheit in diesem Sinne wird jedoch dann nicht gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist (z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens) oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Notwendige Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist eine erkennbare Förderung der Allgemeinheit.
Eine Körperschaft, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt (insbesondere Sportvereine und Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten), fördert nur dann die Allgemeinheit, wenn er für jedermann offen ist. Wenn er z. B. den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren und/oder hohe Mitgliedsbeiträge klein hält, ist das nicht der Fall.

Wichtig: Diese Betrachtung des Begriffs „Allgemeinheit“ ist aufgrund des JStG 09 (Neufassung des § 51 AO) für Tätigkeiten im Ausland und für ausländische Körperschaften, die (auch) in Deutschland tätig sind, erheblich eingeschränkt worden. Wenn Sie dies betrifft oder Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns unbedingt an.

Selbstlosigkeit der Körperschaft

Die förderungswürdigen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen zudem selbstlos verfolgt werden. Selbstlosigkeit bedeutet: Die Körperschaft muss die satzungsmäßigen Zwecke uneigennützig verfolgen, d. h. die Tätigkeit der Körperschaft darf nicht auf eigenwirtschaftliches Interessen der Körperschaft, der Gesamtheit der Mitglieder oder einzelner Personen gerichtet sein. Selbstloses Verhalten liegt nur dann vor, wenn die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert. Dies bezieht sich sowohl auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft als auch auf die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder. Ist also die Tätigkeit einer Körperschaft in erster Linie auf die Mehrung seines eigenen Vermögens oder die Mehrung der Vermögen seiner Mitglieder gerichtet, handelt er nicht selbstlos. Selbstloses Handeln verlangt auch, dass die Körperschaft seine (sämtlichen) Mittel nur für die satzungsmäßigen (ideellen) Zwecke verwendet. Dies gilt auch für die Gewinne aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben;

  • keine Zuwendungen an Mitglieder gewährt. Unschädlich sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind;
  • seine Mittel nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwendet;
  • keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt (Begünstigungsverbot), z. B. durch Zahlung unverhältnismäßig hoher Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten an Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder o. ä. Unschädlich ist dagegen der Ersatz von Aufwendungen, die Mitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit es sich nicht um den Ersatz von Zeitaufwand handelt. Der Aufwandsersatz kann nur auf der Basis einer im Voraus getroffenen klaren, eindeutigen Vereinbarung mit dem Vereinsmitglied geleistet werden (zu empfehlen ist aus Gründen der Beweisvorsorge immer die Schriftform). Fahrt- und Reisekosten können pauschal nur in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen, ersetzt werden; selbstloses Handeln ist die Grundvoraussetzung jeder gemeinnützigen Tätigkeit. Sie ist in § 55 AO näher bestimmt.
  • sein Vermögen bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke, wie z. B. für andere gemeinnützige Vereine, verwendet (Grundsatz der Vermögensbindung). Hiermit soll verhindert werden, dass Vereinsvermögen, das aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet worden ist, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in den §§ 61 und 62 AO (siehe Anhang 1) geregelt. Eine satzungsmäßige Vermögensbindung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft z. B. genügt diesen Anforderungen nicht;
  • seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke einsetzt. Zeitnah heißt, die Mittel müssen spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur in eingeschränktem Maße (§ 58 Nr. 6 und 7 AO) zulässig.
  • entsprechend ist es gemeinnützigkeitsschädlich, wenn Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen wird. In den Worten des BFH, Beschluss vom 1.7.2009, I R 6/08:
    „Der Grundsatz der Selbstlosigkeit, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, setzt voraus, dass die Mittel der steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Verwendung von Mitteln aus dem ideellen Bereich der Körperschaft zum Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, von engen Ausnahmen abgesehen, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz.

Ausschließlichkeit

Eine weitere wichtige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist die Ausschließlichkeit. Nach § 56 AO darf eine Körperschaft nur den steuerbegünstigten Zweck bzw. die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, die sie in ihrer Satzung festgelegt hat.

Will eine Körperschaft weitere steuerbegünstigte Zwecke fördern, die bisher in der Satzung nicht genannt sind, ist eine Satzungsänderung erforderlich, die auch wieder den Erfordernissen des § 60 AO entsprechen muss.

Unmittelbarkeit

Weiterhin fordert die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich unmittelbar verfolgen muss (§ 57 AO). Dies bedeutet, jede Körperschaft muss diese Zwecke selbst verwirklichen. Jedoch lässt § 57 Abs. 1 S. 2 AO eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu: Die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke kann auf Hilfspersonen übertragen werden, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Das bedingt wiederum, dass die Körperschaft jederzeit rechtlich und tatsächlich auf die Tätigkeit der Hilfspersonen einwirken und Inhalt sowie Umfang ihrer Tätigkeit bestimmen können muss. Hilfspersonen können natürliche und steuerlich begünstigte oder nicht begünstigte juristische Personen (z. B. Wohlfahrtseinrichtungen, öffentliche Dienststellen) sein. Ein Handeln als Hilfsperson begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit.

Weitere Ausnahmen sind in § 58 und 58a AO geregelt. Sprechen Sie uns hierauf an, besonders wenn die Aktivitäten Ihrer Körperschaft (auch) im Ausland liegen.

Gemeinnützige Satzung

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen durch eine Körperschaft ist, dass sich die Gemeinnützigkeit aus ihrer Satzung ergibt.
Dazu bedarf es der Einhaltung folgender Bedingungen:

  • Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung vorliegen. Der Satzungszweck sowie die Art seiner Verwirklichung müssen genau bestimmt sein.
  • Die selbstlose Förderung des Satzungszwecks muss aus der Satzung erkennbar sein. Die Satzung muss die gemeinnützige Zielsetzung der Körperschafts genau beschreiben. Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss dieser Zielsetzung exakt entsprechen. Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit nimmt das Finanzamt vor.
  • Die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks muss aus der Satzung hervorgehen.


Die seit dem 1.1.2009 aus steuerlicher Sicht zwingend notwendigen Formulierungen für eine Satzung eines Vereines finden Sie hier und für eine gGmbh hier. Die ab und zu anzutreffenden weitergehenden so genannten Mustersatzung, insbesondere von den Finanzverwaltungen, können und sollen nur eine unverbindliche erste Orientierungshilfe darstellen. Als solche sind sie aber in der Tat eine Hilfe. Es wird dringend davon abgeraten, diese als Ihre Satzung zu übernehmen, da dies Ihrem Einzelfall nicht gerecht werden kann. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben.