Beitragsbild: Steuerliche Mustersatzung für die gemeinnützige GmbH (bzw. gGmbH / gUG (haftungsbeschränkt))

Steuerliche Mustersatzung für die gemeinnützige GmbH (bzw. gGmbH / gUG (haftungsbeschränkt))

Sofern eine Kapitalgesellschaft gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, kann diese durch die Finanzämter die begehrte steuerbegünstigung nach der Abgabenordnung (AO) erhalten. Durch den Gesellschaftssvertrag der gemeinnützigen GmbH (auch gGmbH abgekürzt) muss dazu die Art der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks so genau bestimmt sein, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages geprüft werden kann, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die anerkennung der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit gegeben sind. Hierzu hat der Gesetzgeber für die gGmbH die notwendige Satzungsregelungen, in der Anlage 1 des § 60 AO, der steuerlichen Mustersatzung, festgelegt.

Der Gesellschaftsvertrag muss daher diese Regelungen der Mustersatzung enthalten, da ansonsten die steuerliche Begünstigung nicht erteilt oder sogar nachträglich entzogen werden kann. Dies geschieht nach unserer Erfahrung durch eine nachträgliche Vertragsänderung des Gesellschaftsvertrages der gGmbH, durch welche der Bestandsschutz einer älteren, bereits vor einführung der Mustersatzung anerkannten Satzung, aufgehoben wird. Zwingend sind daher die nachfolgenden Regelungen:

§ 1 Zweck der Gesellschaft (gGmbH)

Die Gesellschaft mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2 Selbstlosigkeit der Gesellschaft (gGmbH)

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelbindung der Gesellschaft (gGmbH)

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung der Gesellschaft/ Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,

1.an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).