Beitragsbild: Steuerliche Mustersatzung für den Verein (Anlage 1 des § 60 AO)

Steuerliche Mustersatzung für den Verein (Anlage 1 des § 60 AO)

Durch die eigene Satzung muss die Art der Verwirklichung der Zwecke des Vereins so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die anerkennung der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit gegeben sind. Hierzu hat der Gesetzgeber für Vereine notwendige Satzungsregelungen, in der Anlage 1 (zu § 60 AO) der steuerlichen Mustersatzung, festgelegt.

§ 60 AO Anforderungen an die Satzung

(1) 1Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. 2Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) 1Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, entsprechen.

Die Satzung muss diese Regelungen enthalten, da ansonsten die steuerliche Begünstigung nicht erteilt oder sogar nachträglich entzogen werden kann. Dies geschieht im Regelfall durch eine nachträgliche Satzungsänderung, durch welche der Bestandsschutz einer älteren, bereits vor einführung der Mustersatzung anerkannten, Satzung aufgehoben wird.

Sonderproblem Vermögensbindung in der sog. Anfallklausel: „oder Aufhebung“

Neben der einen oder anderen Wortwahl hat sich als besonders problematisch der § 5 der Mustersatzung entpuppt, der wie folgt lautet:

„Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an……., der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
Die meisten Vereinssatzungen haben nur eine entsprechende Klausel, wie sie in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung vorgeschlagen wurde und die den Begriff „Aufhebung“ zu Recht nicht enthält. Nach der Gesetzesänderung gefährde

Dies wurde eindrucksvoll durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2009 (Az.: V R 20/08, BStBl 2010 II, S. 719) unterstrichen, indem der BFH zu Lasten eines Vereins entschied, dass die Vereinssatzung nur dann die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt, wenn sie eine Regelung, sowohl hinsichtlich der Auflösung, als auch der Aufhebung enthalte. Die Entscheidung betraf Vorgänge aus einem Zeitraum, als noch die bis Ende 2008 in Anlage 3 zu § 60 des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) enthaltene Mustersatzung der Finanzverwaltung maßgeblich war, die den Begriff „Aufhebung“ noch nicht enthielt. Dennoch sah sich der BFH daran ausdrücklich nicht gebunden, sondern bezog sich in seiner streng formalen Wertung allein auf den Wortlaut des neuen § 61 Abs. 1 Satz 2 AO. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der erteilte Freistellungsbescheid des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit zur Gewährleistung der Steuervergünstigungen nicht ausreiche.

Diese überraschende und m.E. über den Einzelfall hinaus nicht nachvollziehbare Rechtsprechung, ist auch deshalb abzulehnen, weil der Verein im Gegensatz zur Stiftung überhaupt keine Aufhebung kennt. Einem Verein kann nur nach § 41 BGB aufgelöst oder aber die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§43 BGB) und selbst dann kann der nicht rechtsfähige Verein auch weiterhin steuerlich, als gemeinnützig anerkannt bleiben. (Nur Stiftungen können nach § 87 Abs. 1 BGB aufgehoben werden.)

Daher verpflichtet der Gesetzestext auch nicht zu einer sklavischen Wortübernahme, was auch an anderen Stellen nicht geht, so hat z.B. die gemeinnützige GmbH keine Satzung, sondern legt nur fest, dass die Inhalte, wie sie in der Anlage 1 zu § 60 niedergelegt sind, sinnvoll entsprechend verankert sind („muss die Festlegungen enthalten“). iese Ansicht hat erfreulicherweise die Finanzverwaltung in seinem Erlass vom 07.07.2010 ausdrücklich, im Bezug auf die Entscheidung, bestätigt, dass eine Satzungsregelung nur zum Zwecke die Worte „der Aufhebung“ einzufügen nicht erforderlich sei (BMF-Schreiben vom 07.07.2010, AZ IV C 4-S).

Vereine können ihre Vermögensbindung deshalb (nach wie vor) wie folgt formulieren: „Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft …“

Vor einer Satzungsänderung in Ihrem Verein sollten Sie daher prüfen, ob folgende Regelungen in Ihrer Satzung enthalten sind:

§ 1 Zweck des Verein

Der Verein mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Verein ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2 Selbstlosigkeit des Verein

 Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelbindung des Verein

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Verein

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1.an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).