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Was ist eine Stiftung?

Der Grundgedanke der Stiftung ist, dass das Kapital in der Regel unbefristet (Ewigkeitsgedanke) zur Förderung des in der Stiftungssatzung verankerten Zweckes durch eine verwaltende Körperschaft zur Verfügung steht.

Rechtlich formuliert klingt das dann wiefolgt: 
Eine Stiftung ist eine, zur Verfolgung eines durch das Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecks geschaffene und mit einem dafür dauerhaft gewidmeten Vermögen ausgestattete, mitgliederlose Organisation. Sie ist auf unbestimmte Dauer angelegt und durch die Einsetzung von Organen befähigt im Rechtsverkehr selbstständig aufzutreten, insbesondere Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.

Wer also wünscht, dass ihm zur Verfügung stehende Geld dauerhaft, sogar über seinen Tod hinaus, zu den von ihm angestrebten Zwecken zur Verfügung steht, ist mit der Gründung einer Stiftung bzw. mit der Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung sehr gut beraten.

Merkmale einer typischen Stiftung sind:

  • Dauerhaftigkeit (mit der Ausnahme der Verbrauchsstiftung)
  • eine verselbstständigte Vermögensmasse als Stiftungskapital
  • ein im Voraus fest definierter Stiftungszweck
  • eine in der Stiftungssatzung festgelegte Organisationsstruktur.

Dauerhaftigkeit

Grundsätzlich ist eine Stiftung auf Dauer angelegt. Dies wird erreicht, indem das Stiftungskapital nominell, häufig sogar auch wertmäßig erhalten bleibt und nur die Erträge verwendet werden, um den Stiftungszweck zu verwirklichen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Stiftungskapital dem Stiftungszweck dienen kann, wenn es dem Stifter nicht mehr persönlich möglich ist. Die Stiftung endet, wenn ihr Zweck erfüllt ist, nicht mehr erfüllt werden kann oder wenn das Stiftungskapital etwa durch Insolvenz verloren geht.

Stiftungskapital

Ein Mindestkapital für eine Stiftungsgründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings ergibt sich eine Mindesthöhe häufig aus dem Stiftungszweck. In jedem Fall sollte eine rechtsfähige Stiftung nicht mit weniger als mindestens 50 000 bis 100 000 Euro starten, denn sonst werden die denkbaren Zinserträge (z. B. 3 % p. a. bei „mündelsicherer Anlage“ von 100 TEur = 3 TEur) schon von den Kosten einer Verwaltung weitestgehend aufgebraucht, ohne dass nennenswert etwas bewegt werden kann.

Als Alternativen ergeben sich in der Gestaltung unter anderen die unselbstständige = treuhänderische Stiftung, Bürgerstiftung, Zustiftung, Spende.

Stiftungszweck

Der Zweck kann vom Stifter grundsätzlich frei gewählt werden. Schätzungsweise 95 Prozent aller Stiftungen verfolgen steuerbegünstigte Zwecke, das heißt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Gemeinnützige Zwecke kommen der Allgemeinheit zugute – das erklärt die immense Bedeutung des Stiftungswesens für eine Gesellschaft. Welche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden, ist in den §§ 52ff der Abgabenordnung (AO) geregelt und wurde 2007 reformiert und zum Teil mit dem Jahressteuergesetz 2009 und 2020 neu gefasst. Zu den förderungswürdigen Zwecken zählen unter anderem die Förderung von Religion, Jugend, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und Umweltschutz ebenso wie Mildtätigkeit (§ 53 AO) und Kirche (§ 54 AO). (Eine Zusammenfassung der gemeinnützigen Zwecke finden Sie hier…)

Stiftungssatzung & Organe

Nach Gründung der Stiftung gehört das Stiftungskapital nicht mehr dem Stifter. Er hat auf die weitere Tätigkeit der Stiftung nur noch insoweit Einfluss, als er sich in der Stiftungssatzung eine bestimmende Funktion innerhalb der Organisationsstruktur vorbehalten hat. Die Stiftung gehört sich selbst. Da Vermögen allerdings nicht von allein arbeitet, ist die entscheidende Frage, ob die zur Verwaltung eingesetzten Organe sich engagiert und zuverlässig für den Stiftungszweck einsetzen. Damit kommt der Satzung neben dem Zweck, ebenso wie der Besetzung der Organe, eine enorm wichtige Rolle zu.

In der Stiftungssatzung wird unter anderem festgelegt, welche Organe die Stiftung hat, was deren Aufgaben sind und nach welchem Verfahren die entsprechenden Personen ausgewählt werden.

Eine Stiftung braucht mindestens eine Person, die verantwortlich die laufenden Geschäfte führt, also einen Vorstand. Sinnvollerweise gibt es daneben mindestens ein Gremium, das die laufende Geschäftsführung überwacht (Beirat, Stiftungsrat, Kuratorium).