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Die gUG (haftungsbeschränkt)

Eigentlich war die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, als Einstiegsrechtsform für Unternehmensgründungen mit geringem Kapitalbedarf gedacht – etwa im Dienstleistungsbereich, wo viele Gründer auf die britische Limited auswichen. Da sie wie die klassische GmbH eine Körperschaft ist, stellt sie aber im gemeinnützigen Sektor eine wichtige Alternative zum Verein dar. Praktisch gab es vorher zum Verein nur zwei Alternativen – Stiftung und GmbH. Beide erfordern aber eine erhebliche Kapitalausstattung. Vielfach wichen deswegen Projekte mit geringer Finanzausstattung auf den Verein aus, auch wenn er – vor allem wegen zu weniger Beteiligter oder im Kern wirtschaftlicher Ausrichtung der Tätigkeit – eigentlich nicht die richtige Rechtsform war.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entspricht rechtlich gesehen der GmbH – was die körperschaftliche Verfassung und die Haftungsbeschränkung anbelangt. Es handelt sich dabei aber um keine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. Der wesentliche Unterschied zur GmbH: Zur Gründung genügt bereits eine Einlage ab 1 Euro.

Für diese „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ gelten die Vorschriften des GmbH-Rechts. Die Mini-GmbH kann zunächst ohne das volle Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH gegründet werden. Sie muss aber ein Viertel des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen, über die das Mindeststammkapital der üblichen GmbH (25.000 Euro) angespart werden muss. Danach kann sie – muss aber nicht – in eine klassische GmbH umgewandelt werden (Umfirmierung).
Für diese Thesaurierung des Stammkapitals gibt es aber keine zeitliche Vorgabe. Die Mini-GmbH kann also im Prinzip dauerhaft mit geringem Stammkapital bestehen. Faktisch entsteht so doch eine Sonderform der GmbH, die praktisch eigenkapitalfrei sein kann.

Widerspruch der zeitnahen Mittelverwendung und der Rücklagenbildung


Das neue GmbH-Gesetz schreibt zwingend vor, dass die Unternehmergesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. So soll abgesichert werden, dass diese Form der GmbH innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahrs gemindert werden.
Für eine gemeinnützige Mini-GmbH entsteht dabei das Problem, dass diese Rücklagenbildung mit dem steuerlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kollidiert. Der rücklagepflichtige Gewinnanteil müsste also so verwendet werden, dass er einerseits nicht wieder als Betriebsausgabe zu Buche schlägt, andererseits aber zweckgebunden verwendet wird – etwa zu Anschaffung von Anlagevermögen. In jedem Fall wird die gesetzlich erforderliche Rücklagenbildung zu einer schwierigen und haftungsträchtigen Finanzfrage.

Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung überraschend schnell auf dieses aktuelle Entwicklung und Fragestellung reagiert und mit Verfügung vom 31.3.2009 festgestellt:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG vom 23. 10. 2008, BGBI. I 2008 S. 2026) wurde mit Wirkung ab dem 1. 11. 2008 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen. Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Die Gesellschaft muss jedoch ¼ ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbHG von 25.000 € für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird.
Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG festgelegten, erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften – sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtliche – gelten für die Unternehmergesellschaft gleichermaßen wie für jede andere GmbH.
Die Unternehmergesellschaft ist daher eine Körperschaft i. S. des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) verstößt.
Das Stammkapital einer KapGes. unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind.
(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31.3.2009 – S 0174.2.1-2/2 St31)

Vereinfachte Gründung- auch für die gemeinnützige Vereinfachte Gründung- auch für die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)??


Vereinfacht wurde bei der UG (haftungsbeschränkt) auch das Gründungsverfahren. Zwar bleibt es bei der notariellen Anmeldung zum Handelsregister; das Gesetz sieht aber ein Musterprotokoll (Mustersatzung) vor, was die Gründung deutlich einfacher und unkomplizierter macht. Das gilt aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Aufgrund des niedrigen Stammkapitals ist die notarielle Beurkundung deutlich günstiger als bei der klassischen GmbH. Die Gründungskosten könnten sich so auf ca. 300 bis 400 Euro belaufen – also in ungefähr das Dreifache der Kosten einer Vereinsgründung.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO (Fassung ab 01.01.2009) muss die Satzung die in der Anlage 1 zu § 60 bezeichneten Festlegungen enthalten. Das vorgegebene Gründungsprotokoll kommt daher für eine gemeinnützige GmbH also nicht in Frage.