Die häufigsten Fehler bei der Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung
1. Fehlende Bezeichnung des Tagesordnungspunkts in der Einladung
Wie auch bei allen anderen Beschlussgegenständen in der Mitgliederversammlung, muss der Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“ den Mitgliedern bereits in der Einladung mitgeteilt werden.
2. Vorgaben zu den Wahlvorschlägen beachten
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen gibt es oftmals Regelungen in der Satzung, bspw. ob diese schriftlich oder innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen sind. Diese müssen zur Wirksamkeit der Wahl eingehalten werden. Gibt es in der Satzung hierzu keine Vorgaben, können Wahlvorschläge auch noch vor und während der Mitgliederversammlung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn keiner der aufgestellten Kandidaten eine erforderliche Mehrheit erhalten hat.
3. Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
Allen Amtsanwärtern müssen die gleichen Chancen bei der Wahl eingeräumt werden. Wird dies nicht beachtet, ist dies ein Grund die Wahl anzufechten.
4. Offene oder geheime Wahl?
In welcher Art abgestimmt wird, richtet sich zunächst nach der Satzung oder ggf. einer Wahlordnung. Sofern es hierzu keine Vorgaben gibt, kann die Versammlungsleitung über die Art der Abstimmung entscheiden. Die Versammlungsleitung ist jedoch gebunden, wenn durch die Mitgliederversammlung per Verfahrensantrag eine bestimmte Wahlart beschlossen wird. Einen Anspruch eines einzelnen Mitglieds auf eine geheime Abstimmung gibt es grundsätzlich nicht.
Sofern sich Anhaltspunkte für eine geheime Wahl abzeichnen, empfehlen wir sich darauf im Vorhinein vorzubereiten (bspw. durch Bereitstellung entsprechender Stimmzettel), damit die Wahl im Fall der Fälle auch geheim durchgeführt werden kann.
5. Das Wahlverfahren
Sofern es keine anderen Vorgaben in der Satzung gibt, ist das übliche Wahlverfahren im Vereinsrecht die Einzelwahl. Hier muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben mit seiner Stimme jeweils für oder gegen jeden Kandidaten zu stimmen
Besondere Wahlverfahren nur mit Satzungsgrundlage
Wird vom Grundsatz der Einzelwahl abgewichen, muss hierfür eine Satzungsgrundlage vorhanden sein. Eine Regelung in der Wahlordnung ist nicht ausreichend.
- Blockwahl
- Stichwahl
- Relative Mehrheit
Erforderliche Mehrheit
Trifft die Satzung keine abweichende Regelung, ist nur gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.