Beitragsbild: Anerkennung und Verlust der Gemeinnützigkeit beim Verein und der gGmbH

Anerkennung und Verlust der Gemeinnützigkeit beim Verein und der gGmbH

Anerkennungsverfahren beim Finanzamt

Bei neu gegründeten Körperschaften (Beispiel: Verein oder gGmbH) oder beim Wechsel von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung (z.B: Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit) bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag vorläufig und befristet, dass die Körperschaft steuerlich erfasst ist und die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspricht (60a Bescheid). Diese vorläufige Bescheinigung berechtigt eine Körperschaft zum Empfang von Spenden, von dem in der Bescheinigung angegebenen Tag an. Nach Ablauf von 18 Monaten überprüft das Finanzamt erstmals, ob die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Erfüllt die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungszweck, dann erteilt das Finanzamt einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid, der grundsätzlich für drei Jahre gilt.

Unterhält die Körperschaft einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, muss jedoch jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden.

Ob ein Körperschaft die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt und welchen Umfang die Steuerbefreiung hat, wird (endgültig) in dem vom zuständigen Finanzamt vorgenommenen Veranlagungsverfahren entschieden.

In den letzten Jahren vermehrt – böse Zungen behaupten, entsprechend der Leere der staatlichen Kassen – kommen auch steuerbegünstigte Körperschaften in den „Genuß einer sogenannten Außenprüfung“.

Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung muss den satzungsmäßigen Bestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO). Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, hat die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Dazu gehört

  • die vollständige Aufzeichnung und die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie
  • die Aufbewahrung der anfallenden Belege.

Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hat für jeden Tätigkeitsbereich einer Körperschafts (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gesondert zu erfolgen.

Andere Nachweise, die Aufschluss über die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft geben (z. B. Protokolle, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen), sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

In Ausnahmefällen kann sich die Pflicht ergeben, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen.

Neu in der AO ist eine Selbstverständlichkeit hinzu gekommen: die Satzung, aber insbesondere auch die Geschäftsführung, darf nicht gegen die Grundsätze unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen  (§ 51 Abs. 3 AO). Sofern dem zuständigen Finanzamt bereits zum Zeitpunkt des des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids die Erkenntniss vorliegt, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, muss nun die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen abgelehnt werden.

Sollten Sie wider Erwarten und zu Unrecht in dieses Licht gerückt werden, wie es bedauerlicherweise durch falsche Anschuldigungen vorkommen kann, dann sprechen Sie uns an.

Außenprüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Waren vor 20 Jahren Außenprüfung regelmäßig auf einschlägige Medienberichte oder anonyme Anzeigen zurückzuführen, so erleben wir derzeit teilweise sogar systematische Überprüfung steuerbegünstigter Körperschaften in ganzen OFD-Bezirken.

Diese Prüfungen gehen weit über die turnusmäßig alle drei Jahre vom Schreibtisch des Sachbearbeiters hinausgehenden Sichtungen der eingereichten Unterlagen hinaus. Letztere ist eine Schlüssigkeitsprüfung. Erst bei der Außenprüfung wird die tatsächliche Geschäftsführung tatsächlich auf „Herz & Nieren“ überprüft.

Grundsätzlich sollte nichts gegen eine Überprüfung durch die Finanzverwaltung einzuwenden sein. Denn letztlich wird auf diese Weise schwarzen Schafen das Handwerk gelegt und die mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einhergehende Qualität hochgehalten. Aber aus drei Gründen ist sie doch auch bei den Redlichen gefürchtet:

  • Weil lange Zeit keine Außenprüfung im gemeinnützigen Bereich erfolgt waren, wähnten sich viele Körperschaften mit Satzungen sicher, die sie von anderen abgeschrieben hatten, und die (vielleicht) einmal zu ihrer Körperschaft gepasst haben, aber ohne dies zu merken, stehen Ihre Tätigkeiten gar nicht mehr im Einklang mit ihren Satzungszwecken. Schlimmenstenfalls führt dies zur Aberkennung der Steuerbegünstigung, auch wenn die ausgeübten Tätigkeiten in den geförderten Zwecken der §§ 52 AO wiederzu finden sind, also anerkennungsfähig gewesen wären.
  • Die einschlägigen Regelungen der AO sind zwar nur wenige und müssen auf eine fast unendlichen Anzahl von Lebenssachverhalten passen, was dazu führt, dass sie wachsweich formuliert sind. Zudem werden sie permanent durch die Finanzverwaltung und die Gerichte fortentwickelt, was leider selten zu wirklich mehr Klarheit führt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung z.T. ein Eigenleben entwickelt hat, bei dem es ihr gar nicht als etwas Besonderes mehr auffällt, wenn sie sich bewußt und ausdrücklich entscheidet, die Rechtsprechung unseres höchsten Finanzgerichts, des BFG, nicht anzuwenden, der sogenannte „Nicht-Anwendungserlass„.  Bei dieser Rechtslage ist es auch dem Redlichsten nicht möglich, alles „richtig“ zu machen.
  • Die Folgen der Aberkennung der Steuerbegünstigung sind fatal. Neben dem Imageschaden der mit einem entsprechenden Bekanntwerden auch nur eines solchen Verfahrens einhergeht, man denke nur an UNICEF (2008), führt die damit verbundene Spendenhaftung und eventuellen Steuerstrafverfahren häufig zum Ende der betroffenen Körperschaft. Denn anders als in der Wirtschaft, in der Steuerprüfung regelmäßig „nur“ zu Steuernachzahlungen führen können, kann schon ein nicht unerheblich Verstoß zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Auch wenn nicht der EINE fehlverwendete Euro, wie die Finanzverwaltung früher gefordert hatte, mehr ausreicht, so sind die Schwellen doch schmerzhaft gering.


Wenn der Fortbestand Ihrer Körperschaft wichtig und Ihre Tätigkeit bedeutsam ist, dann ist für Sie unerläßlich, die Risiken richtig einschätzen zu können, um so die angemessenen und notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Hierbei wollen wir Ihnen – gern auch in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater – helfen.

Mehr zum Thema