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Zulässigkeit der Eventualversammlung – Was ist zu beachten?

Ausgangslage – wann ist eine Eventualversammlung nötig

Viele Vereine enthalten Satzungsregelungen, die erhöhte Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen, beispielsweise wenn bestimmte Beschlüsse mit einer tragenden Mehrheit der Mitglieder getroffen werden sollen. Dies kann sich entweder durch ein höheres Quorum 2/3 oder 3/4 Mehrheit ergeben oder auch dadurch, dass die nötige Mehrheit nicht allein von den anwesenden Mitgliedern sondern von der Gesamtzahl der im Verein gemeldeten Mitgliedern abhängig gemacht wird. Können dann in der jeweiligen Versammlung die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nicht erfüllt werden, ist diese beschlussunfähig.

Hinweis: Im Gesetz finden sich keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung. Die jeweilige erforderliche Mehrheit hängt allein von den erschienenen Mitgliedern ab (und kann damit selbst mit nur einem erschienenen Mitglied erreicht werden).

Anschlussversammlung nur mit Satzungsgrundlage

In den Fällen, in denen die Satzung höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellt, sollte in jedem Fall auch eine Regelung für eine sogenannte Anschluss- bzw. Eventualversammlung getroffen werden. Hierunter versteht man die Befugnis nach der beschlussunfähigen Versammlung eine weitere Versammlung zu dem gleichen Beschlussthema einzuberufen, welche dann ohne die erhöhten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit beschlussfähig ist. Die Einberufung einer solchen Anschlussversammlung ist nur mit einer entsprechenden Satzungsgrundlage zulässig!

Was ist bei der Satzungsregelung zu beachten?

Achtung, auch mit einer Satzungsregelung werden hier oft Fehler gemacht. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:

  1. Die Einladung zur zweiten Versammlung kann grundsätzlich erst nach der ersten Versammlung erfolgen

-> Das Verbinden der Einladung zur ersten Versammlung mit einer Eventualeinladung zu einer zweiten Versammlung ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. D.h. die Satzung muss vorsehen, dass zeitgleich mit der ersten Versammlung eine Eventualversammlung einberufen werden darf.

Ein beliebtes Vorgehen ist eine Eventualversammlung unmittelbar im Anschluss an die erste Versammlung einzuberufen. Dies ist jedoch oftmals unwirksam!

Fehlen in der Satzungsregelung Anforderungen an die Form und insbesondere die First für die Eventualversammlung, dann gelten die allgemeinen Regeln in der Satzung für die Einberufung. Die Frist für die Eventualversammlung beginnt jedoch in diesem Fall erst nach der ersten Versammlung zu laufen. Diese ist jedoch bei einer Eventualversammlung am gleichen Tag üblicherweise nicht eingehalten.

2. Die Einladung zur Eventualversammlung muss die gleiche Tagesordnung haben und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfassung weniger strengen Anforderungen unterliegt

Auf der Anschlussversammlung dürfen nur die Tagesordnungspunkte unter vereinfachten Bedingungen beschlossen werden, die bereits auf der ersten Versammlung festgesetzt waren. An der Tagesordnung sollte folglich nichts mehr geändert werden.

Wenn Sie eine entsprechende Regelung in Ihrer Satzung aufnehmen oder überarbeiten möchten, beraten wir Sie gerne!