Beitragsbild: Wichtige Eilmeldung (30.03.2020): wesentliche Erleichterungen in Corona-Zeiten

Wichtige Eilmeldung (30.03.2020): wesentliche Erleichterungen in Corona-Zeiten

Entsprechend der zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer vom 16. März 2020 vereinbarten „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ haben die meisten Bundesländer übereinstimmend Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich untersagt. So heißt es beispielhaft in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 in Hessen: 

§ 1 (1) Satz 2: „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt.“ … Diese Verordnung tritt gem. § 3 am 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. 

Die Formulierung „in Vereinen“ ist als „Zusammenkünfte der Vereine“ zu verstehen, d.h. bis auf weiteres sind alle Zusammenkünfte, egal zu welchem Zweck und unter welchem Namen (Sitzung, Versammlung etc.), untersagt. 

Das wirft die Frage auf, wie notwendige Zusammenkünfte in dieser Zeit satzungsgemäß durchgeführt werden können. Dabei kann es sich z.B. um zeitlich vorgeschriebene Mitgliederversammlungen handeln oder aufgrund von Ablauf von Amtszeiten entstehende Vakanzen im Vorstand. Um den Weg z.B. eines Notvorstandes zu vermeiden oder satzungsgemäß eine MV durchzuführen, wäre es in diesen Fällen naheliegend, auf virtuelle Versammlungen oder Sitzungen auszuweichen. Nach herrschender Meinung kommt eine solche aber nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung in der Satzung in Betracht oder aber wenn alle (!) Mitglieder ihr zustimmen. Fehlt es an dem einen oder anderen sind die Beschlüsse alle angreifbar und es sollte jedenfalls bei Beschlüssen, die im Vereinsregister eingetragen werden müssen (z.B. Satzungsänderung, Vorstandswahlen etc.) unbedingt davon abgesehen werden

Gern prüfen wir in Zweifelsfällen die vorhandenen Regelungen und schlagen Ihnen mögliche Alternativen vor. In jedem Fall stehen wir Ihnen als Ansprechpartner auch in diesen Zeiten zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf…

Möge diese spannende Zeit zumindest auch dazu dienen, dass wir danach besser aufgestellt sind als jetzt. Und solange gilt der alte Satz: „Don´t panic, be precautious, pray – and wash hands!