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Vorstandswahl im Verein

Der Vorstand ist im Verein mit der Mitgliederversammlung das wichtigste Organ. Er ist nach § 26 BGB der gesetzliche Vertreter des Vereins für gerichtliches und außergerichtliches Handeln.

Das Gesetz gibt rund um den Vorstand einen Rahmen vor, ermöglicht jedoch auch in der Satzung eigene Bestimmungen festzulegen. Hierbei kann beispielsweise entschieden werden, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen soll. Weiterhin können eigene Regeln für das Wahlverfahren festgelegt werden.

Im Einzelnen:

Für die Bestellung des Vorstands ist das in der Satzung festgelegte Organ zuständig. Regelt die Satzung nichts über die Zuständigkeit zur Vorstandsbestellung, dann ist diese nach § 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Sofern die Satzung zum Wahlverfahren Vorgaben macht, sind diese in jedem Fall einzuhalten. Andernfalls ist das Wahlergebnis ungültig. Dies betrifft auch die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit.

Einfache, relative, absolute und qualifizierte Mehrheit – was bedeutet das eigentlich?

Gibt es zur erforderlichen Mehrheit keine Regelung, sieht § 32 Abs. 1 BGB die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Demnach müssen > 50 % der abgegebenen Stimmen erreicht werden, Stimmenthaltungen werden in das Ergebnis nicht mit eingerechnet.

Dieser Fall stellt eine sogenannte einfache Mehrheit dar.

Andere Möglichkeiten sind:

  • Relative Mehrheit: Eine Person kann mehr Stimmen auf sich vereinen, als jeder andere (ein Ergebnis wird nur im Verhältnis zu den anderen Abstimmergebnissen und nicht im Hinblick auf die insgesamt möglichen Stimmen betrachtet, eine erfolgreiche Wahl kann damit auch mit < 50% erreicht werden)
  • Absolute Mehrheit: Das Abstimmungsergebnis muss um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller Stimmberechtigten liegen (Im Gegensatz zur einfachen Mehrheit werden hier nicht nur die abgegebenen Stimmen berücksichtigt, sondern es muss > 50 % der Stimmen aller Wahlberechtigten erreicht werden)

Weiterhin kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein soll. Dann kann beispielsweise eine 2/3 oder 3/4 Mehrheit verlangt werden. Dies bietet sich bei Themen an, die nicht leicht abänderbar, bzw. mit Zustimmung des „gesamten“ Vereins getroffen werden sollen. Dies wird oftmals genutzt, bei Satzungsänderungen oder der Entscheidung, ob der Verein aufgelöst werden soll.

Listenwahl oder Blockwahl

Eine weitere Möglichkeit von der im Wahlverfahren Gebrauch gemacht werden kann, sind die Listenwahl und die Blockwahl. Beides kommt nur in Betracht, wenn dies in der Satzung vorgeschrieben ist.

Die Listenwahl ist ein Wahlverfahren, bei dem die Kandidaten auf einer gemeinsamen Liste zur Wahl antreten und entweder von den Wahlberechtigten nur entsprechend der festgelegten Reihenfolge gewählt werden können (starre Liste) oder innerhalb der Liste von den Wahlberechtigten frei gewählt werden können (freie Liste).

Die Blockwahl ist eine besondere Form der Listenwahl. Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern „en bloc“ für ein gesamtes Gremium, wobei die geplanten Funktionen schon vorgegeben sind. Bei der Blockwahl kann der Wähler der Wahlliste entweder im Gesamten zustimmen oder diese ablehnen. Bestehen mehrere Wahlvorschläge, muss sich der Wahlberechtigte für eine Wahlliste entscheiden. Die Wahlliste mit den meisten Stimmen gewinnt am Ende.

Möchten Sie eigene Bestimmungen zu dem Wahlverfahren in Ihrem Verein treffen? Wir beraten Sie gerne, welche Regelung am besten für Ihre Interessen geeignet ist.

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