Beitragsbild: Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15.12.2022 die bestehenden Billigkeitsregelungen zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen bis Ende 2023 verlängert. Dazu gehörten u.a.:

I. Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freien Wohlfahrtspflege. Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

II. Spendenaktionen für Corona-Betroffene: Danach ist es unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne ihren Satzungszweck zu ändern. Es ist unschädlich, wenn eine Körperschaft im Rahmen einer Sonderaktion Mittel für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten und verwendet hat und dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszwecken entspricht. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind nicht begünstigt. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

III. Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, wonach eine Körperschaft Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung Betroffene unterstützen kann. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Ausdrücklich genannt sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

V. Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

VI. Aufsichtsratsvergütungen: Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter Abschnitt V. genannten Grundsätze sinngemäß.

VII. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise: Danach wird es nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwendig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden.

VIII. Mittelverwendung:
1. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung kann die steuerbegünstigte Körperschaft mit Mitteln aus den anderen Bereichen unschädlich ausgleichen, wenn diese Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise eingetreten sind.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit derzeit nicht möglich ist.

IX. Schenkungssteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden.

BMF Schreiben vom 9. April 2020

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