Beitragsbild: „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ – Zur rechtlichen Stellung von Untergliederungen im Verband

„Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ – Zur rechtlichen Stellung von Untergliederungen im Verband

Gesetzesänderung des § 54 BGB

Mit der Anpassung des § 54 BGB zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber für Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind nun die Bezeichnung „Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“ eingeführt. Bislang war die übliche Unterscheidung zwischen eingetragenen Vereinen (eV) sowie nicht eingetragenen Vereinen (neV). Die neue Bezeichnung führt insofern zu einer gewissen sprachlichen Verwirrung.

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit im Verband

Viele Verbände gliedern sich oftmals in einen Bundesverband, Landesverbände sowie ggf. Bezirks- und Ortsverbände. Während der Bundesverband und die Landesverbände üblicherweise eingetragene Vereine darstellen, ist die rechtliche Struktur der Untergliederungen der unteren Verbandsebenen oftmals unklar. Diese können entweder ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (ehemals neV) oder eine unselbständige Untergliederung darstellen. Dies ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen.

BGH-Urteil vom 02.07.2007 zur Ruderabteilung

Ursprünglich waren die unteren Ebenen in vielen Verbänden als unselbständig gedacht und sollten insofern keine eigene rechtliche Bedeutung erlangen. Seit dem Urteil des BGH vom 02.07.2007 – II ZR 111/05 hat dieser jedoch die Abteilung eines Mehrspartenvereins als nicht eingetragenen Verein angesehen. Als Kriterien hat der BGH hier festgelegt, dass es sich bei der Abteilung um einen nicht eingetragen Verein handelt, wenn dieser auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen, durch eine eigene handlungsfähige Organisation wahrnimmt, über eine körperschaftliche Verfassung verfügt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und neben der unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch eigenständige Aufgaben wahrnimmt.

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit vs. unselbständige Untergliederungen

Diese Entscheidung ist sehr einschneidend, da die nicht eingetragnenen Vereine (=Vereine ohne Rechtspersönlichkeit) den eingetragenen Vereinen mittlerweile in weiten Teilen angeglichen wurden und sich für die Untergliederungen im Verband Rechtsfolgen ergeben können, die gar nicht gewollt sind.

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, selbständig Verträge schließen, eigenes Vermögen besitzen und sind parteifähig, sodass sie klagen und verklagt werden können.

Damit besteht bei den Verbänden oftmals Unsicherheit, ob die jeweiligen Untergliederungen nun als Vereine ohne Rechtspersönlichkeit einzustufen sind oder ob sie unselbständige Untergliederungen darstellen. Diese Unklarheiten können sich durch die neue Bezeichnung des nicht eingetragenen Vereins als Verein ohne Rechtspersönlichkeit noch zusätzlich verstärken.

Unsere Empfehlung: Klarheit in den Satzungen schaffen!

Die meisten Verbandssturkturen sind üblicherweise über viele Jahre entstanden und wurden nicht an die jeweiligen Veränderungen in der Rechtsprechung angepasst. Sofern es im konkreten Fall auf die rechtliche Struktur der Untergliederung ankommt, kann die rechtliche Einordnung nur durch eine umfassende Gesamtschau bzw. Auslegung der Satzungsregelungen sowie der Geschäftspraxis im Verband vorgenommen werden.

Um ungewünschte Folgen und rechtliche Streitigkeiten im Verband zu vermeiden, empfehlen wir deshalb sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden und die Satzung eindeutig danach zu gestalten.

Gerne beraten wir Sie dabei!