Beitragsbild: Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Bund und Länder haben in Sondersitzungen zur Unterstützung der Bewältigung der Hochwasserschäden die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert.
Die Erleichterungen betreffen insbesondere auch solche steuerbegünstigten Körperschaften, die aufgrund ihres Satzungszwecks den Betroffenen gar nicht helfen dürften ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Gemeinnützige Einrichtungen können ab sofort unabhängig von ihren Satzungszwecken Soforthilfen bis zu 5.000.- Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen geben, und zwar unabhängig davon, ob die Mittel im Rahmen einer Sonderaktion eingeworben wurden oder ob auf eigene – nicht zweckgebundene – Mittel zurückgegriffen wird. Sie können die Mittel auch selbst, also unmittelbar oder im Wege der Mittelweiterleitung gem. § 58 Nr. 1 AO über eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die u.a. mildtätige Zwecke fördert, den Betroffenen zukommen lassen.

Bei Werten über 5.000.- Euro muss die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person nur glaubhaft gemacht wird, anstatt wie sonst mit einer ausführlichen Selbstauskunft dokumentiert werden.

Die Höhe der zu beachtenden Grenzwerte können variieren. Bitte beachten Sie die für den Sitz Ihrer Körperschaft maßgeblichen Veröffentlichungen. Der hier genannte Wert von 5.000.- Euro gilt für die besonders betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz und NRW.
Auch ist die befristete Gültigkeit dieser Ausnahmeregelung zu beachten: derzeit bis 31.10.2021 – ob die Regelung verlängert wird, ist noch offen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.