Beitragsbild: Sonderregelung für Spenden und Mitgliedsbeiträge u.a. (BMF-Schreiben 09.04.2020) – Geltung bis 31.12.2020

Sonderregelung für Spenden und Mitgliedsbeiträge u.a. (BMF-Schreiben 09.04.2020) – Geltung bis 31.12.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.04.2020 in einem Schreiben steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die helfen sollen, das gesamtgesellschaftliche Engagement zur Bewältigung der Corona ­Krise zu fördern. Auch für gemeinnützige Vereine sind eine Reihe der Erleichterungen interessant. So können auch Körperschaften, deren satzungsgemäßer Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke umfasst, eingesammelte Mittel für die Corona ­Hilfe verwenden, ohne dass sie dafür ihre Satzung ändern müssen. Näheres hierzu und zu den weiteren Erleichterungen, finden Sie unter folgendem Link in einem gut verständlichem Schreiben: BMF-Schreiben. 

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung des Vereins mit aufgenommen ist. Auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Coronakrise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Diese Regelungen gelten allerdings nur befristet für das Jahr 2020.

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