Politische Betätigung für gemeinnützige Organisationen
Aktueller Anlass: Gesetzesentwurf mit Ergänzung des § 58 Nr. 11 AO
Im Juli diesen Jahres wurde im Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Jahressteuergesetz Teil II § 58 Nr. 11 Abgabenordnung dahingehend ergänzt, dass es steuerlich unschädlich sein soll, wenn „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.“ Hiermit dürfte sich an sich keine neue Situation ergeben, sondern vielmehr die aktuell im Anwendungserlass vorgegebenen Rahmenbedingungen nun auch zur Klarstellung im Gesetz aufgenommen werden. Wie das Wort „gelegentlich“ zu verstehen ist, unterliegt jedoch wieder einem gewissen Interpretationsspielraum.
Bisherige rechtliche Rahmenbedingungen politischer Betätigung
Zum Thema politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen gibt es einige Urteile des Bundesfinanzhofs, zuletzt das „Attac-Urteil“ BFH v. 10.1.2019, welches kontrovers diskutiert wurde. Der Organisation wurde hier die Gemeinnützigkeit aberkannt, denn „Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.„
Politische Betätigung selbst ist kein von § 52 anerkannter Zweck
Die Verfolgung politischer Zwecke stellt nach der Rechtsprechung keine Förderung der Allgemeinheit dar. Die politische Betätigung soll allein den Parteien vorbehalten sein.
Politische Betätigung ist gemeinnützigen Organisationen aber dann gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt, wenn die politische Betätigung dem satzungsgemäßen Zweck dient. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss somit im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert. Im Rahmen der erlaubten politischen Betätigung muss sich die Organisation „parteipolitisch neutral“ verhalten. Die politische Einflussnahme darf die anderen Tätigkeiten nicht „weit überwiegen“.
Umsetzung im Anwendungserlass der Abgabenordnung
Im Anwendungserlass werden demnach derzeit zwei Fallgruppen unterschieden:
- Betätigung innerhalb der eigenen satzungsgemäßen Zwecke
-> Es ist einer steuerbegünstigten Körperschaft gestattet, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt.
2. Betätigung außerhalb der satzungsgemäßen Zwecke
-> Auch außerhalb der satzungsgemäßen Zwecke darf eine gemeinnützige Organisation vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus).
Fazit
Unsere Empfehlung für gemeinnützige Organisationen bleibt, dass diese mir politischen Äußerungen außerhalb ihrer satzungsgemäßen Zwecke zurückhaltend vorgehen sollten, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.