Beitragsbild: Neues Gesetz für Webseitenbetreiber – Anpassung von Impressum und Datenschutzerklärung erforderlich

Neues Gesetz für Webseitenbetreiber – Anpassung von Impressum und Datenschutzerklärung erforderlich

Zum 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und ersetzt damit das bisherige Telemediengesetz (TMG).

Das DDG passt die gesetzlichen Regelungen an EU-Vorgaben an, mit dem Ziel Transparenz, Sicherheit und Schutz der Nutzer digitaler Dienste zu erhöhen.

Wenn im Impressum auf einer Website auf gesetzliche Normen verwiesen wird (bspw. die Allgemeinen Informationspflichten nach § 5 TMG), müssen diese folglich auf die neuen geltenden Regelungen angepasst werden.

§ 5 DDG wurde dahingehend abgeändert, dass das Impressum nunmehr leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein soll. Dies soll nach der Rechtsprechung nach zwei Klicks erfüllt sein.

Auch in der Datenschutzerklärung müssen Verweise auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) abgeändert werden.