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K.d.ö.R – Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts, abgekürzt KdöR oder auch K.d.ö.R., unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts wie dem Verein, der Aktiengesellschaft oder auch der GmbH dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und als Teil der öffentlichen Gewalt, unbeschadet der Abweichungen, im Einzelfall auch öffentlich-rechtlich handeln können. So haben sie z.B. Dienstherrenfähigkeit (d. h., sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) u.s.w.. Körperschaften können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können.

Die bekanntesten sind die sog. Gebietskörperschaften, also beispielsweise die Gemeinde, die Landkreise, kreisfreie Städte oder auch der Bund und die sechzehn Länder. Daneben gibt es die Selbstverwaltungskörperschaften, die staatlichen Aufgaben eigenverantwortlich regeln, aber organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert wurden und als rechtsfähigen Organisationen agieren. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Die Selbstbestimmung der Mitglieder wird als wichtiges demokratisches Element betrachtet.

Daneben aber gibt es auch staatsferne Körperschaften des öffentlichen Rechts. So verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten. Das diese Organisationen zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates sind, hat vielfältige Auswirkungen, etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung, der Staatsaufsicht, des Vergaberechts, der Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte.

Eine Ausnahme bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Die Weimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Art. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.”

Die Möglichkeit für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch heute noch den Status als KdöR zu erlangen, besteht nach wie vor. Gerade durch ein paar höchstrichterliche Entscheidungen wurde die zu starre Regelung der Voraussetzungen der Verwaltung abgemildert und damit die Möglichkeiten deutlich erhöht, auch als kleinere Religionsgemeinschaft KdöR zu werden.

Körperschaften in diesem Bereich zu beraten und in dem Prozess zu begleiten, gehört mit zu unserem Beratungsauftrag.