Beitragsbild: Die Gemeinnützigkeitsreform 2021

Die Gemeinnützigkeitsreform 2021

Der Gesetzgeber hat zum Jahresbeginn die umfassendste Reform des Gemeinnützigkeitsrechts seit 2013 verfügt und die Finanzverwaltung hat mit einer entsprechenden Anpassung ihres Anwendererlasses reagiert. Grund genug, aus der Vielzahl an Änderungen die relevanten Punkte aufzuzeigen.

Änderungen bei den Wertgrenzen:

  • Übungs­lei­ter­f­rei­be­trag à von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich erhöht (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Ehrenamts­f­rei­be­trag à von 720 Euro auf 840 Euro jährlich erhöht (§ 3 Nr. 26a EStG); Haftungsbegrenzung durch § 31a/b BGB wurde angeglichen.
  • Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) à von 200 Euro auf 300 Euro erhöht (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).
  • Umsatzfrei­g­renze à von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht (§ 64 Abs. 3 AO).

Zweckerweiterungen

Der gesetzliche Katalog der als gemeinnützig anerkannten Zwecke wurde neben dem Klimaschutz um vier weitere Zwecke erweitert (§ 52 Abs. 2 AO). Auch wurden jetzt Flüchtlingshilfeeinrichtungen und Betriebe für die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“ als Zweckbetriebe anerkannt (§ 68 Nr. 1c, 4 AO).

Zeitnahe Mittelverwendung

Praxisrelevant ist der Verzicht auf das Gebot der „zeitnahen Mittelverwendung“ von Zuwendungen, wenn die jährlichen Einnahmen der Körperschaft nicht mehr als 45.000 € betragen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Mittelweitergabe

Erfreulich sind auch die erweiterten Möglichkeiten der Mittelweitergabe an andere Körperschaften im In- und Ausland (§ 58 Nr. 1 AO). Einrichtungen dürfen Ihre Mittel uneingeschränkt weitergeben, solange sichergestellt ist, dass sie ihre Zwecke auch noch selbst unmittelbar verfolgen. Nur wenn ein Zweck ausschließlich durch die Mittelweitergabe erfüllt wird, ist dies in der Satzung entsprechend zu verankern.

Empfänger dieser Mittel können wie bisher im Inland steuerbegünstigte Körperschaften bzw. K.d.ö.R. sein; hat sich der Geber hiervon vorab durch geeigneten Nachweis überzeugt, genießt er nun sogar ausdrücklich Vertrauensschutz, auch wenn eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängereinrichtung eintritt (§ 58a AO). Aber auch im Ausland können wie bisher Körperschaften Empfänger sein, allerdings bleibt es dabei, dass deren Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen werden muss. Da der Geber in diesen Fällen keinen Vertrauensschutz genießt, bleibt es bei unserer Empfehlung sich durch entsprechende Verträge abzusichern.

Unter Mittel sind nun ausdrücklich neben allen Vermögenswerten auch die unentgeltliche, maximal gegen Kostenübernahme Nutzungsüberlassung bzw. Erbringung von Dienstleistungen gefasst.

Auch soll die Mittelweitergabe außerhalb der eigenen Satzungszwecke möglich sein. Im Anwendererlass heißt es hierzu ausdrücklich: „Die Zwecke der hingebenden und empfangenden Körperschaft müssen … nicht identisch sein. Das bedeutet, dass beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsmäßig unmittelbar nur den Zweck Sport fördert, auch Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die beispielsweise den Zweck Kultur fördert, weitergeben darf, ohne diesen Zweck und die Mittelweitergabe in ihre Satzung aufnehmen zu müssen.“ Wie das allerdings mit dem weiterhin bestehenden ausdrücklichen Gebot, Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden zu dürfen, zusammenpassen soll, erscheint fraglich. Überdies sollte ein Vorstand sich in diesen Fällen die Mittelverwendung ausdrücklich genehmigen lassen, da die steuerrechtliche Unbedenklichkeit zu keinem satzungswidrigen Handeln ermächtigt.

Ausweitung der „Unmittelbarkeit“

Die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung wird auf Kooperationen von steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Abs. 3 AO) und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften (Holdingtätigkeiten, § 57 Abs. 4 AO) ausgeweitet. Auch Servicegesellschaften können so nach entsprechender Satzungsanpassung nun gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Dies sind schlagwortartig neben weiteren Änderungen im Umsatzsteuerrecht die wesentlichen Neuerungen. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich an den Anwalt oder Stb Ihres Vertrauens, der Ihnen sicherlich gern weiterhilft.

Dieser Artikel erschien so im KCF Magazin Dez. 2021.