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FZF als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für Non-Profit-Organisationen

FZF Rechtsanwälte bietet für Non-Profit-Organisationen die Einrichtung sowie Bearbeitung einer internen Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Pflicht für interne Meldestelle gilt ab 17. Dezember 2023

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz enthält umfassende Regelungen zum Schutz von „Whistleblowern“, also für Beschäftigte, die auf etwaige Missstände in ihrem Unternehmen aufmerksam machen. Gleichzeitig verpflichtet es alle privatwirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Stellen mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldewege.

Für Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht ab 17. Dezember 2023, sodass nun Handlungsbedarf besteht.

Vorgaben für den Betrieb einer Meldestelle

Eine interne Meldestelle kann sowohl mit eigenen Beschäftigten betrieben werden oder mit externen Dienstleistern (z.B. Anbieter von digitalen Hinweisgeberplattformen).

Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen müssen ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können und über die notwendige Fachkunde verfügen. Wird eine interne Meldestelle mit eigenen Beschäftigten betrieben, muss der Arbeitgeber für entsprechende Fortbildungen sorgen. Die Meldestelle muss strikte Vertraulichkeit sicherstellen.

Um welche Verstöße geht es?

Der Anwendungsbereich des HinSchG ist vielfältig. Umfasst sind neben Straftaten insbesondere auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften, Mindestlohnvorschriften, Vorgaben des Entsendegesetzes oder zur Arbeitnehmerüberlassung.

Daneben unterfallen auch zahlreiche EU-Regelungen dem Anwendungsbereich des Gesetzes, u.a. zur Geldwäsche, Produkt-, Verkehrs-, Lebensmittel- und Arzneisicherheit sowie Umwelt-, Verbraucher- und Datenschutz.

Wer wird geschützt?

Der Anwendungsbereich ist grundsätzlich recht weit gefasst. Geschützt sind Whistleblower, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße der vorgenannten Art erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden. Dazu gehören u.a. Arbeitnehmer/innen, Praktikant/innen, Auszubildende, freie Mitarbeiter/innen, Organvertreter/innen, Beamt/innen,  Leiharbeitnehmer/innen und Stellenbewerber.

Die Whistleblower haben ein Wahlrecht sich entweder an eine externe (staatliche) Meldestelle oder an eine interne Meldestelle bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber zu wenden, wobei interne Meldestellen bevorzugt genutzt werden sollen.

Warum FZF?

Gerade in kleineren Organisationen sehen wir die Schwierigkeit eine geeignete Person zur Betreuung der Meldestelle zu finden, die die jeweiligen Hinweise ohne Interessenskonflikt mit dem nötigen Abstand bearbeiten kann.

Mit FZF haben Sie eine erste Einschätzung der Meldungen durch einen Rechtsanwalt. Die Meldungen werden zudem durch eine unabhängige Person vorgenommen, die außerdem auch Berufsgeheimnisträgerin ist. Wir von FZF können zudem auf einen großen Erfahrungsschatz im Hinblick auf die Beratung von Non-Profit-Organisationen zurückgreifen.

Wichtig hierbei ist zu verstehen, dass wir dem Beschäftigungsgeber als neutrale Instanz beratend zur Seite stehen, um eine Lösung für jeweilige Verstöße zu finden. Zu den Hinweisgebern findet keine Rechtsberatung statt. Vielmehr möchten wir Ihrer Organisation helfen Missstände effektiv anzugehen und etwaigen Imageschäden vorzubeugen.

Haben Sie Interesse? Kommen Sie gerne auf uns zu!