Das Zuwendungsempfängerregister
Zum 1.1.2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingeführt
Seit dem 1.1.2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das sogeannnte Zuwendungsempfängerregister. Hier werden alle gemeinnützigen Organisationen erfasst, die berechtigt sind ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 60b AO. Demnach werden im Zuwendungsempfängerregister u.a. folgende Daten veröffentlicht: Name, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke sowie das Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids nach § 60a AO. Grundsätzlich werden die entsprechenden Daten von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern automatisiert zur Verfügung gestellt, sodass kein eigenes Tätigwerden erforderlich ist. Es empfiehlt sich jedoch die hinterlegten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen.
Das Register ist grundsätzlich für jeden einsehbar, sodass hierdurch entsprechende Transparenz und Rechtssicherheit ermöglicht wird. Die jeweiligen Körperschaften können das Zuwendungsempfängerregister als Unterstützung in ihrer Werbung für Mittel nutzen. Für potentielle Spender ist das Register eine einfache Möglichkeit sich über den Gemeinnützigkeitsstatus der jeweiligen Organisation zu informieren. Potentielle Spender können hier auch gezielt nach bestimmten gemeinnütziigen Zwecken oder Organisationen an einem bestimmten Ort suchen.
Wie geht es weiter?
Das Zuwendungsempfängerregister befindet sich seit Anfang Januar in der Aufbauphase und wird sukzessive mit Daten gefüllt. Nachdem alle inländischen Organisationen in das Register eingepflegt sind, können im nächsten Schritt im EU-Ausland ansässige Organisationen einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen.
Die Organisationen sollen im weiteren Verlauf außerdem die Möglichkeit erhalten, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zur eigenen Homepage in das Register einzupflegen.
Ziel ist es langfristig, dass das gesamte Spendenverfahren sowie das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen digital stattfinden kann. Dies wird jedoch erst ab 1.1.2025 möglich sein.