Corona-Gesetz: Neue Änderungen und Ergänzungen – verlängert bis 31.08.2022
Am 17.12.2020 hat der Bundestag endlich klarstellend weitere Änderungen und Ergänzungen des § 5 COVMG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie, kurz: Corona-Gesetz) beschlossen, die bisher aufgrund der unklaren Formulierungen des mit heißer Nadel gestrickten Gesetzes strittig waren.
So wurde nun im Wege einer Gesetzesänderung klargestellt, dass
- es auch echte virtuelle Mitgliederversammlung gibt und nicht nur hybride Veranstaltung;
- der Vorstand die Ausübung der Mitgliederrechte auf ausschließlich elektronischen Wege verbindlich vorschreiben kann (natürlich sind die Verbote wegen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens weiterhin zu beachten);
- virtuelle Mitgliederversammlungen und der Weg der schriftlichen Stimmabgabe wie auch kumulativ möglich sind;
- die regelmäßig aufgrund alternativ der Satzung einzuberufen Versammlungen verschoben werden dürfen und auch nicht durch eine virtuelle Veranstaltung zwingend ersetzt werden müssen, wenn dies unter Abwägung aller Umstände unverhältnismäßig ist;
- die Erleichterungen, die für die Mitgliederversammlung geschaffen wurden, auch für den Vorstand sowie alle anderen Organe des Vereins gelten.
Im Übrigen wurde die Anwendbarkeit dieser Regeln für Stiftungen und im Wesentlichen auch für Parteien durch das Gesetz ausgeweitet.
Damit sind die von uns bisher in der Beratung bereits vertretene pragmatische Auffassung der Erleichterungen im vollen Umfang bestätigt worden.
Fristverlängerung der digitalen Mitgliederversammlung
Gemäß Artikel 15 “Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)” vom 10. September 2021 wird das Corona-Gesetz verlängert bis 31.08.2022.