Bundesanzeiger Verlag erhebt für die Führung des Tranzparenzregisters Jahresgebühren von Ihrem Verein oder gGmbH.
Derzeit erhalten Vereine von dem Bundesanzeiger Verlag GmbH Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters. Das ist rechtens.
Berechnet wird eine Jahresgebühr von 2,50 Euro. Vereine müssen die Jahresgebühr von 2,50 EUR rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen. Die Gebühr wird künftig jährlich fällig.
Sie können entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Als Nachweis genügt die Vorlage des Freistellungsbescheids. Die Befreiung gilt für die nachgewiesenen Jahre. Aber eine rückwirkende Befreiung, für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre, ist leider nicht möglich (§ 4 Abs. 3 Satz 3 TrGebV).
Zwar besteht für Vereine und die GmbH in aller Regel keine Meldepflicht zum Transparenzregister, weil sich die dort anzugebenden Informationen bereits aus der Eintragung im Vereins- bzw. Handelsregister ergeben. Eintragungspflicht besteht aber, wenn
– ein ausländischer Gesellschafter mehr als 25% Stimmrechte hat,
– ein gesetzlicher Vertreter nicht in Deutschland wohnt oder
– einer (auch) eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit hat, oder
– wenn der Verein nur noch vier Mitglieder hat.
Die Gebühr wird aber nicht für die Eintragung erhoben, sondern für die Führung des Transparenzregisters. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV.
Die Meldepflicht betrifft vor allem die Stiftungen. Hier sind im Zweifel zur Vermeidung der sehr hohen Bußgelder vorsorglich alle Vorstände anzumelden. Die nach wie vor offene Frage, welche wirtschaftlich Begünstigten bei Förderkörperschaften oder im Rahmen der Mildtätigkeit Begünstigte im Register zusätzlich anzumelden sind, ist noch nicht abschließend beantwortet. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und helfen auch bei der Anmeldung.
Neu: Nachweiserleichterung für die Gemeinnützigkeit
Einen Nachweis müssen Vereine oder die gGmbH/UG dann dauerhaft nicht mehr erbringen, wenn sie das Transparenzregister auf dem Antrag ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskünfte einzuholen. Dazu muss die Körperschaft nur ihre Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben.
Warnung Fake
Vorsicht bei kostenpflichtigen Aufforderungen in diesem Zusammenhang. Damit handelt es sich regelmäßig um Betrugsversuche. Im Zweifel senden Sie uns die Aufforderung mit der Bitte um Prüfung zu.