Kita als Verein (BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az.: II ZB 7/16)
BGH 16.05.17: Ein guter Tag für den ideellen Verein mit Zweckbetrieben wird durch die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 29.06.17 noch besser – denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich die richtungsweisende Entscheidung des BGH begrüßt und sogar noch bestärkt…
BGH entscheidet die Kita-Fälle zu Gunsten der eingetragenen Vereine. Wir begrüßen die Entscheidung des BGH und freuen uns mit allen Mandanten, die wir in den vergangenen Jahren ermutigt haben, die Vereinsrechtsform nach wie vor zu wählen.
Der Bundesgerichtshof hat entgegen den wiederholten Instanz-Entscheidungen, aber auch entgegen einer kleinen, aber umso vehementeren Ansicht, im Schrifttum nun mit einer nachvollziehbaren Begründung für Klarheit gesorgt. Insbesondere wurde auch einigen Steuerberatern, Rechtsanwälten und auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche mit ihrer sehr restriktiven Auslegung des Nebenzweckprivilegs massiv für eine Umfirmierung geworben haben, eine klare Absage erteilt.
Dankenswerterweise hat das Gericht aber nicht nur den Einzelfall entschieden, sondern einen ganz klaren, pragmatischen Weg aufgezeigt der, der in den letzten 6 Jahren wachsend wahrnehmbaren Verunsicherung bei Vereinsregistern wohl schlagartig abhilft. So hat der BGH betont, dass der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts eine entscheidende Bedeutung zukommt: „Der gemeinnützige Verein ist der Regelfall des Idealvereins.“ Zudem steht weder die Größe noch der Umfang des Vereins bzw. des Betriebs dem Nebenzweckprivileg entgegen. Auch sind keine wettbewerbsrechtlichen Gründe ersichtlich, die gegen den Idealverein sprechen.
Dass es dennoch im Einzelfall gute Gründe gibt, den Zweckbetrieb in eine bessere, weil geeignetere, Rechtsform auszulagern oder aber sich insgesamt umzuwandeln, bleibt dennoch natürlich bestehen. Zu danken ist der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, dass eine größere Sensibilisierung bereits bei der Beratung vor der Errichtung einer neuen Körperschaft eingetreten ist. (BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az.: II ZB 7/16)