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Neuer Anwendungserlass zur AO: Thema Ausland!

Die nunmehr seit dem 06.08.2021 vorliegenden Änderungen zum Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) bringen erfreulicherweise viel Klarheit in Bezug auf die durch das Jahressteuergesetz vom 21.12.2020 erfolgten Gesetzesänderungen. Für die Mittelweiterleitung ins Ausland bedeutet dies:

1. Mittelweitergabe ins Ausland weiterhin möglich
Es bleibt dabei, dass grundsätzlich die Weitergabe bzw. die Zuwendung eigener Mittel an ausländische Körperschaften unbeschränkt möglich ist, solange sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt und dies ausreichend nachgewiesen werden kann.
Wir empfehlen deshalb unseren Mandanten auch weiterhin, einen sogenannten Mittelbeschaffungsvertrag mit der Empfängerkörperschaft abzuschließen, um die eigene Steuerbegünstigung nicht unnötig zu gefährden.

2. Merkmal der „teilweisen“ Mittelweitergabe entfällt
Die bisherige Unterscheidung zwischen einer teilweisen Weitergabe (§ 58 Nr.2 AO a.F.), sowie der Weitergabe von mehr als 50 % der Mittel wurde bereits durch den Gesetzgeber aufgegeben, was die Finanzverwaltung so auch jetzt bestätigt.

3. Satzungsverankerung nur bei der Förderkörperschaft notwendig
Nur wenn die Zweckverwirklichung ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften erfolgt, sogenannte Förderkörperschaften, muss dieses in der Satzung benannt werden. Dies ist für jeden einzelnen Zweck zu prüfen und gegebenenfalls in der Satzung zu verankern.
In den häufigen Fällen, in denen die Förderkörperschaft ihren Zweck sowohl unmittelbar als auch durch Mittelweitergabe verwirklicht, bedarf es ausdrücklich keines Hinweises in der Satzung mehr; es schadet aber natürlich auch nicht.

4. Keine Zweck-Identität
Die lange umstrittene Frage, ob die Zwecke der fördernden und der empfangenden Körperschaft identisch sein müssen, beantwortet die Finanzverwaltung mit einem klaren Nein, sie müssen nicht identisch sein.
So hilfreich diese Klarstellung ist, weisen wir darauf hin, dass nach wie vor das Zweckbindungsgebot gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht, wonach Mittel der Körperschaft „nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden“ dürfen. Dieser Widerspruch ist noch nicht geklärt.
Denkbar sind aber damit Hilfsmaßnahmen in Krisenzeiten, ohne dass es einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung bedarf, wenn z.B. ein Sportverein zu Spenden für Hochwasseropfer aufruft und die eingegangenen Mittel an eine entsprechende Empfängerkörperschaft weiterleitet, die satzungsgemäß diese Mittel einsetzt. (Dann bleibt nur die Frage, ob die Mitglieder mit dem Vorgehen des Vorstands einverstanden sind.)

5. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung bei (Ketten-)Weitergabe
In Bezug auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung bleibt es auch bei der Mittelweitergabe bei der bisherigen Linie, dass die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung durch die Weitergabe nicht unterbrochen wird.
Aber ausdrücklich wird auch bestätigt, dass soweit Mittel keiner Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung unterliegen, sie auch beim Empfänger als insoweit freie Mittel gebucht werden können. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Mittel aus z.B. einer freien Rücklage entstammen, wie auch wenn die Förderkörperschaft keine jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 € hat, siehe neue Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO.

Die vollständige Neuerung des AEAO finden Sie hier.

Wir wünschen unseren Mandanten viel Erfolg, wenn sie Gutes im Ausland tun. Gern beraten wir Sie bei Ihren Fragen.