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Änderung des § 54 BGB – Klarstellende Regelung für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

Was ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit?

Nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur solche Vereine rechtsfähig, die in das Vereinsregister eingetragen sind (sog. „eingetragener Verein“ = „e.V.“). Durch die Rechtsfähigkeit kann der Verein selbst Vertragspartner werden, ohne dass die Vereinsmitglieder für daraus entstehende Verbindlichkeiten haften. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen handelt es sich somit um Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, weshalb man sie auch nicht eingetragene Vereine nennt.

Welche Regelungen gelten für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit?

Bisher legte § 54 BGB fest, dass für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit die Regelungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend gelten sollen. Nach diesen Regelungen haften die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins gesamtschuldnerisch für dessen Verbindlichkeiten, d.h. ein Gläubiger kann also von jedem einzelnen Mitglied seine gesamte Forderung verlangen. Zusätzlich bestimmte § 54 S. 2 BGB, dass die Handelnden des Vereins persönlich haften. Die Folge: Auch ein Vereinsvorstand haftet persönlich, selbst wenn er kein Vereinsmitglied ist.

Was bringt die „Neuregelung“?

Die Rechtsprechung wandte diese Regelungen für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit jedoch seit langem nicht mehr an, da die Gerichte die Verweisung auf das Recht der GbR mit den verbundenen Haftungsfolgen als nicht sachgerecht empfanden. Stattdessen galten für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit – trotz des entgegenstehenden Wortlautes des § 54 BGB a.F. – seit einem grundlegenden Urteil des BGH vom 29.01.2001 mehr und mehr dieselben Regelungen wie für rechtsfähige Vereine, sodass auch die Mitglieder eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht für dessen Schulden persönlich haften. Lediglich an der persönlichen Haftung der Handelnden des Vereins, z.B. der Vorstände, halten die Richter fest.

Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich in einer neuen Fassung des § 54 BGB niedergeschrieben. In der Praxis ändert sich für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit somit nichts – lediglich der Wortlaut des § 54 BGB wird an die durch die Rechtsprechung entwickelte geltende Rechtslage angepasst.

Unsere Meinung dazu

Wir begrüßen die „Änderung“. Zwar ergibt sich für die zahlreichen Vereine ohne Rechtspersönlichkeit in Deutschland nichts Neues, dennoch schafft die Reform, indem der § 54 BGB an die geltende Rechtslage angepasst wird, Klarheit und Transparenz.

Schade ist allerdings, dass der Gesetzgeber keine Regelung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis bei nicht rechtsfähigen Vereinen einführen möchte. Geschäftspartner eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit müssen sich daher weiterhin selbstständig darüber erkundigen, wer konkret zum Vorstand des Vereins gehört und wie groß der Umfang der Vertretungsmacht der jeweiligen Person ist. Insoweit sind die rechtsfähigen, also eingetragenen Vereine klar im Vorteil – denn bei ihnen reicht ein kurzer Blick in das Vereinsregister aus.

Und auch durch die weiterhin bestehende persönliche Haftung des Vorstands besteht ein sachgerechtes Kriterium, wann ein Verein zum Schutz seiner Vertreter die Eintragung anstreben sollte.

Hierzu wie auch zu den weiteren Gesichtspunkten wie z.B. die Grundbuchfähigkeit beraten wir Sie gern.

Weiterführende Artikel:

Haftung der Mitglieder im Verein ohne Rechtspersönlichkeit