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§ 32 Abs. 2 BGB-neu – Virtuelle Sitzungen auch für Stiftungen möglich

Der am 9. Februar 2023 beschlossene Gesetzesenwurf für den neuen Absatz 2 in § 32 BGB, gilt auch für Stiftungen. Aktuell ist § 32 BGB über den Verweis in § 86 BGB für Stiftungen entsprechend anwendbar. Nach Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 folgt dieser Verweis dann aus § 84b BGB-neu.

Dieser lautet:

§ 84b [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Beschlussfassung der Organe

1Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 2Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

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