Beitragsbild: gGmbh – Mitteilungspflichten im Transparenzregister – Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2022

gGmbh – Mitteilungspflichten im Transparenzregister – Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2022

Mit der am 1.8.2021 in Kraft getretenen Reform des Geldwäschegesetzes wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt. Nun müssen bei allen juristischen Personen des Privatrechts die Daten der wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar aus dem Transparenzregister ersichtlich sein. Für die Umsetzung gab es je nach Gesellschaftsform verschiedene Übergangsfristen für die Mitteilungspflichten. Diejenige für gGmbHs läuft zum 30.06.2022 aus. Auch gemeinnützige juristische Personen sind nach § 20 Abs. 1 GWG mitteilungspflichtig.

Welche Angaben sind erforderlich?

Die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten nach §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWG bestehen in Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Als gesetzliche Vertreter sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung dieser Informationen verpflichtet.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten ist jedoch nicht immer einfach. Eine Orientierung bietet § 3 Abs. 1 und 2 GWG. Nach § 3 Abs. 2 GwG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Als Beispiele für Kontrollausübung sind zu nennen die Beherrschungssituation durch ein Mutterunternehmen, Mehrstimmrechte, Benennungs- und/oder Abberufungsrechte von Vorstandsmitgliedern, Vetorechte u.ä.

Nur sofern keine natürliche Person als wirtschaftlicher Berechtigter ermittelt werden kann, sind nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftliche Berechtigte anzusehen.

Was passiert bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten?

Zu beachten ist auch, dass eine Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 GWG nun eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a) nicht eingeholt, b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, c) nicht auf aktuellem Stand gehalten oder d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitgeteilt werden. Die Vorschrift darf jedoch frühestens ab 01.01.2024 angewendet werden.

Mitteilungen an das Transparenzregister sind nicht gebührenpflichtig, allerdings fällt für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr an. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Eintragung im Transparenzregister besteht.

Organisationen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, können einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke kann der registerführenden Stelle mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden.

Wann Sie einen Rechtsanwalt einschalten sollten:

Grundsätzlich kann jede Gesellschaft die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister selbst durchführen. Erforderlich ist lediglich die Einrichtung eines Nutzerkontos auf www.transparenzregister.de. Sinnvoll ist eine Selbstvornahme jedoch nur in einfach gelagerten Fällen. Sobald die Beteiligungsverhältnisse komplizierter werden (bspw. Gesellschafter sind nicht ausschließlich natürliche Personen) oder sonstige Nebenabreden (Vetorechte, Benennungsrechte, Treuhand, Nießbrauch etc.), wird die Prüfung und Mitteilung durch eine Rechtsanwaltskanzlei empfohlen. Die Kosten hierfür sind in der Regel überschaubar und senken Ihr Risiko eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.