Beitragsbild: Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ gilt! –  Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ gilt! –  Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Ab dem 15. März 2022 müssen Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen tätig sind, geimpft oder genesen sein. Die Pflicht gilt (zunächst) befristet nur bis zum 31.12.2022.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Eine umfangreiche, jedoch nicht abschließende Liste der betroffenen Einrichtungen findet sich in § 20a IfSG. Dabei handelt es sich vor allem um Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten. Das Bundesgesundheitsministerium geht von einem sehr weiten Anwendungsbereich der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen Covid-19 aus, die überall dort gelten soll, wo Menschen betreut, gepflegt oder behandelt werden.

Was müssen Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen betroffenen Einrichtungen jetzt tun?

Arbeitnehmer müssen Ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorlegen:

1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

3.ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Es muss jeweils ein neuer Nachweis vorgelegt werden, wenn der Impf- oder Genesennachweis seine Gültigkeit verloren hat. Dies muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises geschehen.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

  • Arbeitgeber der in § 20a IfSG genannten Einrichtungen müssen dem Gesundheitsamt „unverzüglich“ (möglichst am 16.03.2022!) die Arbeitnehmer melden, die bis zum15.03.2022 keinen Nachweis (geimpft, genesen, ärztliches Attest) vorgelegt haben. Dabei sind folgende Arbeitnehmer-Daten weiterzugeben: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. – Wer dies als Arbeitgeber nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500.- Euro belegt werden.
  • Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss er dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt melden.
  • Bei Neueinstellungen (Tätigkeitsbeginn ab dem 16.03.2022) muss sich der Arbeitgeber vom Bewerber ebenfalls bereits jetzt einen der oben genannten Nachweise zeigen lassen. Es besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind. Arbeitgeber, die neue Mitarbeiter dennoch beschäftigen, begehen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Müssen oder dürfen Arbeitgeber jetzt ihren nicht geimpften Arbeitnehmern kündigen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis bis zum 15.03.2022 vorlegen?

Nein! Das sieht das Infektionsschutzgesetz nicht vor! Es ist nach § 20a IfSG dann Aufgabe der Gesundheitsämter, die Arbeitnehmer zu kontaktieren, die keinen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt kann den betroffenen Arbeitnehmern eine Frist setzen und diese auffordern, dem Gesundheitsamt den erforderlichen Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt gegenüber dem Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot oder Betretungsverbot anordnen.

Solange das Gesundheitsamt gegenüber dem Arbeitnehmer kein Tätigkeitsverbot oder ein Betretungsverbot ausgesprochen hat, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen. Auch nach Ausspruch eines Tätigkeitsverbots nach dem 15.03.2022 müssen die allgemeinen Kündigungsregeln beachtet werden, d.h. es wird in der Regel zunächst eine Abmahnung auszusprechen sein. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber, seinen nicht geimpften Arbeitnehmern zu kündigen.

Dürfen Arbeitgeber nach dem 15.03.2022 nicht geimpfte Arbeitnehmer noch weiterbeschäftigen?

Was sollen Arbeitgeber tun, die vom Gesundheitsamt keine Rückmeldung erhalten, ob für gemeldete Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird? Das genau sind die derzeit juristisch offenen Fragen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot (Adressat: Arbeitgeber) für ab dem 15.03.2022 einzustellende Arbeitnehmer und der Situation der Arbeitnehmer in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, für die das Gesetz gerade kein Beschäftigungsverbot vorsieht, sondern die Entscheidung den Gesundheitsämtern überlässt. Diese müssen darüber entscheiden, ob sie ein Tätigkeitsverbot gegenüber den nicht geimpften Arbeitnehmern aussprechen. Ob, wie schnell und nach welchen Kriterien die Gesundheitsämter hier entscheiden werden, ist (Stand: 31.01.2022) offen. Derzeit bemühen sich Bund und Länder um eine Abstimmung, wie die bereits jetzt mit den zahlreichen Corona-Aufgaben belasteten Gesundheitsämter die in vielerlei Hinsicht unklaren Vorgaben des § 20 a IfSG praktisch umsetzen sollen.

Jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts können Arbeitgeber ihre nicht geimpften Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Sollten tatsächlich Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden, ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen vorzugehen und zunächst zu prüfen, ob nicht bis zum 31.12.2022 mildere Mittel wie Urlaub oder unbezahlte Freistellung genutzt werden können.

(Stand: 31.01.2022)