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Sozialversicherungsrecht für Orden

Aufgrund unserer langjährigen Verbundenheit mit Mandanten aus dem kirchlichen und freikirchlichen Bereich, haben wir uns im Sozialversicherungsrecht für Orden spezialisiert. Im Fokus lagen hier meist jüngere Glaubensgemeinschaften.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind während ihres Dienstes für ihre Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung (Noviziat, Postulat) rentenversicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt der Versicherungspflicht ist hier nicht das klassische Arbeitsverhältnis, sondern alleine die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft.

Die Ordensgemeinschaften sind jedoch versicherungsfrei, wenn die Gemeinschaft eine eigene Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten kann. Dies geschieht durch den Nachweis erheblicher Eigenmittel oder die Vorlage einer kirchlichen Ausfallbürgschaft. Im Bereich der katholischen Orden ist auch die Gewährleistungsbescheinigung des Solidarwerks der katholischen Orden Deutschlands als Nachweis anerkannt. Die Versicherungsfreiheit wird durch eine sogenannte Gewährleistungsentscheidung von der obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in der die Gemeinschaft ihren Sitz hat, erteilt (in der Regel ist dies das Kultusministerium).

In der Krankenversicherung besteht in der Regel Versicherungsfreiheit.

Wir beraten und vertreten Orden und ähnliche Gemeinschaften in folgenden Bereichen:

  • Prüfung der Sozialversicherungspflicht,
  • Fragen zur Nachversicherung bei Austritt aus der Gemeinschaft,
  • Verfahren zur Erteilung einer sog. Gewährleistungsentscheidung,
  • Kommunikation mit den Einzugsstellen (Krankenkassen),
  • Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung,
  • Klagen gegen Beitragsbescheide und
  • Gestaltung von Gestellungsverträgen.