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Haftung der Mitglieder im nicht eingetragenen Verein

Aktuelle Gesetzeslage § 54 BGB

Für nicht eingetragene Vereine findet sich bislang im BGB die Vorschrift des § 54, welche lautet:

„Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Hintergrund der Regelung

Die Formulierung in § 54 BGB hat historische Hintergründe und ist mittlerweile überholt. Nicht rechtsfähige Vereine unterscheiden sich von rechtsfähigen Vereinen allein durch das Fehlen einer Eintragung im Register. Die körperschaftliche Organisation beider Arten von Vereinen ist insofern gleich und mit der Organisation der BGB-Gesellschaft nicht vergleichbar.

Vorschriften des eingetragenen Verein und nicht der Gesellschaft anwendbar

Es besteht Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass auf den nichtrechtsfähigen Verein – entgegen des ausdrücklichen Wortlauts von § 54 BGB – die §§ 21 ff. BGB (und nicht die Vorschriften der Gesellschaft) anzuwenden sind, soweit die Vorschriften keine Rechtsfähigkeit voraussetzen (BGH, Urteil vom 11.07.1968 – VII ZR 63/66; Grüneberg, BGB-Kommentar, § 54, Rn. 1).

Keine Mitgliederhaftung im nicht eingetragenen Verein

Es ist weiterhin in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins – entgegen den Gesellschaftern der GbR – nicht mit für die Verbindlichkeiten des Vereins haften. Vielmehr ist auch beim nichtrechtsfähigen Idealverein die Haftung in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt (BGH, Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 153/02; Grüneberg, BGB-Kommentar, § 54, Rn. 12).

Achtung: Handelndenhaftung

Etwas anderes gilt nach § 54 S. 2 BGB für die „unmittelbar Handelnden“. Nach dieser Vorschrift haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind.

Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen (BGH, Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 153/02 m.w.N.)

Ab. 1.1.2024 Anpassung des § 54 BGB

Zum 1.1.2024 tritt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, welches unter anderem eine Änderung des § 54 BGB vorsieht.

§ 54 BGB wird im neuen Absatz 1 künftig so gefasst:

(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

Satz 2 des § 54 BGB bleibt als neuer Absatz 2 unverändert.

Rechtliche Änderungen bringt die Neufassung des § 54 BGB nicht mit sich. Es wird lediglich die Gesetzeslage an die herrschende Rechtsprechung angepasst.