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Haftung der Mitglieder im Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Gesetzlicher Hintergrund

Mit der Anpassung des § 54 BGB zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber die seit langem herrschende Praxis endlich auch im Gesetz klargestellt. § 54 Abs. 1 BGB verweist nun auf die §§ 23 bis 53 BGB und nicht mehr wie vorher auf die Vorschriften für die Gesellschaft (§ 705 ff. BGB), sodass die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit den eingetragenen Vereinen gleichgestellt sind. § 54 S. 2 BGB a.F. mit der Handelndenhaftung wurde jedoch als § 54 Abs. 2 BGB unverändert beibehalten.

Keine Mitgliederhaftung im Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Es war bereits vor der Gesetzesanpassung in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins haften. Vielmehr ist auch beim Verein ohne Rechtspersönlichkeit die Haftung in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Achtung: Handelndenhaftung

Etwas anderes gilt nach § 54 Abs. 2 BGB für die „unmittelbar Handelnden“. Die Regelung wurde auch nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2024 beibehalten. Nach dieser Vorschrift haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, die Handelnden persönlich.

Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind.

Die Regelung des § 54 Abs. 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit außer dem Vereinsvermögen, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen, da die Geschäftspartner nicht sicher nachprüfen können, ob die Vereine bestehen, welche Mitglieder sie haben oder ob sie wirksam von dem Handelnden vertreten werden können und inwiweit der Verein über ausreichendes Vermögen verfügt (BT-Drucksache 19/27635, S. 124f).

Sofern diese Haftung nicht gewünscht ist, muss folglich überlegt werden, ob die Eintragung angestrebt werden soll oder ggf. haftungsträchtige Geschäfte aus dem Verein ausgelagert werden.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie gerne!

Weiterführende Artikel:

Änderung des § 54 BGB – Klarstellende Regelung für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit